Gründe für die Auflösung einer GmbH

Sobald es zu einer GmbH Auflösung kommt, bedeutet dies nicht zwingend, dass das Unternehmen gescheitert ist oder sogar ein Insolvenzverfahren anliegt. Es gibt für die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vielfältige Gründe.

Warum wird eine GmbH aufgelöst?

Geht es, um den Beschluss eine GmbH aufzulösen, dann fällt dieser Entschluss nicht immer aus freien Stücken. Die Abwicklung des Unternehmens kann ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein, aber auch aus rechtlichen Umständen oder persönlichen Faktoren. Mögliche Auflösungsgründe sind in § 60 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) festgehalten. Zu diesen gehören bspw.:

• Auflösung aufgrund eines Beschlusses durch den Gesellschafter
• Ablauf des Gesellschaftsvertrages, der auf bestimmte Zeit geschlossen wurde.
• Aufgrund eines gerichtlichen Urteils
• In bestimmten Fällen durch aufgrund der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde.
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung aufgrund fehlender Masse.

Zudem kann die Auflösung einer GmbH auch Gründe haben, die nicht ausdrücklich im GmbHG genannt sind.

• Wenn sich eine andere Rechtsform für das Erreichen der Unternehmensziele besser eignet.
• Wenn sich die Gesellschafter einem anderen Unternehmensgegenstand zuwenden –
• (In dem Fall reicht eine formlose Auflösung).
• Aufgrund fehlender Nachfolger bspw. aufgrund Aufgabe des Unternehmens aus Altersgründen.

Im Prinzip ist die Auflösung einer GmbH eine freie unternehmerische Entscheidung.

Der Auflösungsbeschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung

Die Eigentümer der GmbH beschließen im Regelfall die Auflösung der Gesellschaft eigenmächtig. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung wird darüber im Rahmen eines sogenannten Auflösungsbeschlusses abgestimmt. Sofern es nicht anders in der Satzung vereinbart, erfordert der Beschluss ¾ der Stimmen. Weitere Punkte sollten im Beschluss geregelt werden:

• Berufung der Liquidatoren
• Die Bestimmung eines Verantwortlichen für die Verwahrung der Bücher bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen
• Ggf. Widerrufung von Prokura

Die Wirksamkeit

Sofern kein Wirksamkeitsdatum in der Zukunft vereinbart wird, so ist der Beschluss sofort wirksam. Das Datum hat eine besondere Bedeutung, da es zugleich als Bilanzstichtag für die Aufstellung einer Liquidations-Eröffnungsbilanz gilt und für die steuerliche Gewinnermittlung dient.

Die Beurkundung bei befristeten Geschäftstätigkeiten

Nur dann ist eine notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses notwendig, wenn im Gesellschaftervertrag eine konkrete Dauer der Gesellschaft festgelegt wurde. Aufgrund der vorzeitigen Auflösung einer solchen Gesellschaft ist es notwendig, eine zusätzliche Satzesänderung vorzunehmen, die vom Notar ebenfalls beurkundet werden und von diesem an das Handelsregister weitergeleitet werden muss. Erst nach der Eintragung der Satzesänderung ist in diesem Fall der Auflösungsbeschluss wirksam.

Der Namenszusatz in der Abwicklung der GmbH

Sobald der Beschluss wirksam ist, muss der Firmenname bereits den Zusatz „i.L.“ (In Liquidation) oder „i.Abw.“ (In Abwicklung) im geschäftlichen Schriftverkehr enthalten, wie Rechnungen, E-Mails, Impressum etc.

Aufgelöst = gelöscht – das ist nicht richtig

Fälschlicherweise werden die Begriffe Auflösung, Liquidation und Löschung synonym verwendet. Allerdings ist für den Eigentümer der GmbH der Unterschied sehr entscheidend. Erst dann, wenn der Handelsregistereintrag aktualisiert wurde, beginnt die Liquidationsphase. Zudem bleibt die GmbH während der Abwicklungsphase (Auflösung und Liquidation) weiterhin…

…handlungsfähig, d.h., die GmbH kann weiterhin Geschäfte tätigen, die der Abwicklung dienen,
…rechtsfähig, d.h. sie gilt weiter als Rechtspersönlichkeit und kann als Gläubiger oder Schuldner aufteten,
…parteifähig, d.h., sie darf als Partei in einer Gerichtsverhandlung auftreten und
…Buchhaltungs- und bilanzpflichtig.

Die Liquidation der GmbH

Bei der GmbH Liquidation handelt es sich um einen Abwicklungsprozess. Im Rahmen von diesem Prozess wird das Kapital des Unternehmens in liquide Mittel umgewandelt. Das heißt, Bargeld oder Vermögensgegenstände, die einfach zu Bargeld umgetauscht werden können, werden umgewandelt. Nicht nur die Liquidation, sondern auch die dafuer verantwortlichen Liquidatoren sind dem Handelsregister mitzuteilen.

Die Liquidatoren werden bestellt

Im GmbH-Gesetz ist vorgeschrieben, dass eine jede Liquidation von Liquidatoren zu betreuen. Diese Rolle wird im Normalfall von dem oder den Geschäftsführern übernommen – vorausgesetzt, dass in der Satzung kein alternativer Liquidator vorab festgelegt wurde. Ebenfalls kann durch einen Gerichts- oder Gesellschafterbeschluss jede andere / weitere natürliche zum Liquiditator berufen werden. Die Vertretungsbefugnis des amtierenden Geschäftsführers endet in diesem Fall.

Gegenüber dem Registergericht müssen alle Liquidatoren versichern, dass keine gewerbe-, straf-, oder berufsrechtlichen Gründe vorliegen, die gegen die Berufung sprechen.

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Geschäftsführer die Tätigkeit als Liquiditator verweigert, indem von ihm oder ihr das Amt niedergelegt wird. Zwar ist es dem CEO grundsätzlich möglich, auf diese Weise auszuscheiden, allerdings macht er sich damit voraussichtlich schadensersatzpflichtig. Der Grund ist, dass die Auflösung der Gesellschaft häufig nicht die Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ erfüllt, um den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers wirksam zu kündigen. Abweichende Klauseln, die im Geschäftsführervertrag verankert sind, können allerdings die Wirksamkeit und die Schadensersatzansprüche beeinflussen.

Der Auflösungsbeschluss wird im Handelsregister eingetragen

Der Beschluss zur Auflösung der GmbH muss zunächst an das Handelsregister übermittelt werden. Die Anmeldung der Auflösung erfolgt durch einen Notar und leitet diese dann an das Registergericht weiter (§ 65 Abs. 1 GmbHG). Entweder ist für diesen Notarbesuch der Geschäftsführer oder ein Liquidator verantwortlich. Abhängig von der Zuständigkeit ist hier der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses. Sofern der Beschluss sofort wirksam ist, übernimmt der Geschäftsführer die Aufgabe. Sollte die Wirksamkeit erst mit der Eintragung der Auflösung eintreten, dann ist der Liquidator dafuer verantwortlich.

Der bestehende Handelsregistereintrag wird durch die Eintragung um die Information ergänzt, das sich die GmbH in der Liquidation befindet. Damit wird gewährleistet, dass der Status der Gesellschaft für jeden öffentlich einsehbar ist.