Gründe für eine GmbH Überschuldung

Das Wichtigste in Kürze

Eine GmbH gilt als überschuldet, wenn die Schulden das Vermögen übersteigt (§ 19 Abs. 2 Insolvenzordnung)
Sobald eine Überschuldung anliegt, ist unverzüglich Insolvenz anzumelden. Sollte die Fortbestehungsprognose positiv sein, dann muss zunächst kein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.
Liegt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor, aber die Insolvenz wird nicht rechtzeitig angemeldet, dann macht sich der Geschäftsführer u.U. wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Wann gilt eine GmbH als überschuldet?

Der / die Geschäftsführer müssen schnell handeln, sobald es die ersten Anzeichen einer Krise gibt. Unter anderem liegt eine solche Krise dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass eine GmbH Überschuldung vorliegt.

Aber was genau ist eine Überschuldung?

Laut § 19 Abs. 2 der Insolvenzverordnung (InsO) gilt Folgendes:

Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei dann, dass die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend als wahrscheinlich gilt.

Wie kann aber nun festgestellt werden, ob eine Überschuldung der GmbH vorliegt oder nicht? Als Erstes liegt es, am Geschäftsführer zu überprüfen, bzw. analysieren, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist das nicht der Fall, dann ist eine Fortbestehungsprognose durchzuführen. Im Verlauf dieser wird Folgende untersucht:

• Besteht ein Wille, das Unternehmen fortzuführen?
• Liegt ein umsetzbares Unternehmenskonzept für das aktuelle und das folgende Geschäftsjahr vor?
• Gibt es eine Liquiditätsprognose, der zu entnehmen ist, dass während der prognostizierten Zeit die GmbH nicht zahlungsunfähig wird?

Wird eine positive Fortführungsprognose erstellt, liegt laut den Regelungen der InsO, keine Überschuldung der GmbH vor. Das ist dann der Fall, wenn alle drei Fahren mit „Ja“ beantwortet werden können.

Ist die Prognose jedoch negativ, dann muss die Überschuldung der GmbH mit einer Berechnung überprüft werden. In diesem Zusammenhang wird eine Überschuldungsbilanz erstellt. Sobald die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, liegt eine rechnerische Überschuldung der GmbH vor.

Wie kann es zu einer Überschuldung kommen?

Ebenso wie ganz normale Verbraucher, kleinere und mittlere Betriebe nimmt eine GmbH Kredite auf, um bspw. Investitionen vorzunehmen. Doch bleiben wichtige Aufträge aus, Kunden kommen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder es wird eine Misswirtschaft betrieben, dann kann auch eine GmbH durchaus in die Lage kommen, dass sie nicht mehr für ihre Verbindlichkeiten aufkommen kann.

Zudem können noch folgende Gründe für eine GmbH Überschuldung sorgen:

Externe Gründe:

Schlechte Konjunktur
Naturgewalten wie bspw. Hochwasser
Plötzlich geänderte politische Rahmenbedingungen
Zerstörung durch Feuer

Interne Gründe:

Falsche Einschätzung der Marktentwicklung
Verlust der Kundenorientierung
Mangelhafte Planung, Information und Organisation
Fehlerhafte Gestaltung des Produktprogramms
Falsche Entscheidungen bei der Besetzung der Führungsebene

GmbH Überschuldung – wann muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden?

Eine Gesellschafterversammlung ist bereits bei Verlust von 50 Prozent des Stammkapitals einzuberufen.

Im Paragraphen 49 Einberufung der Versammlung im Gesetz betreffend der GmbHs heißt es:

„(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muss die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Zwischenbilanz sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.“

Besteht die Forderung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung erst bei Überschuldung?

Nein! Die Forderung zur Einberufung muss bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit erfolgen.

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung gebietet sich bereits im allgemeinen erforderlichen Interesse der Gesellschaft nach § 49 Abs. 2 GmbHG bei nicht unerheblichen, drohenden Nachteilen an. Bereits wenn es zu einer Unternehmenskrise kommt, besteht eine regelmäßige Einberufungspflicht.

Was ist weiter zu tun, wenn es zu einer Überschuldung der GmbH kommt?

Sobald der Geschäftsführer eine Überschuldung der GmbH erkennt, ist schnelles Handeln gefragt. Bei juristischen Personen stellt diese gemäß § 1 Abs. 1 InsO neben der Zahlungsunfähigkeit einen Grund für die Eröffnung der Insolvenz dar.

Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung laut § 15a As. 1 InsO einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das heißt, der Geschäftsführer muss zwingend eine Regelinsolvenz anmelden.

Sollte der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nachkommen, dann begeht er eine Straftat. Eine Insolvenzverschleppung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Gibt es Zahlungen bei der GmbH Überschuldung, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen?

Zahlungen die nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen sind alle Zahlungen, die dabei helfen Nachteile abzuwenden, wie bspw.:

• Die ausnahmsweise im Einzelfall zur Abwendung von größeren Nachteilen für die Insolvenzmasse erforderlich sind.
• Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, die die Erfüllung von vorteilhaften zweiseitigen Verträgen betreffen, die auch vom Insolvenzverwalter erfüllt wurden und die der Abwendung von höheren Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen.
• Ohne die der Betrieb im Zweifelsfall sofort eingestellt werden muss, was jegliche Chance auf eine Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichtemacht, wie bspw. Zahlungen auf Wasser-, Strom- und Heizrechnungen.

Darüber hinaus sind Zahlungen möglich…

…um eine strafrechtliche Verfolgung abzuwenden, wie bspw. Zahlungen von Arbeitnehmerbeträgen zur Sozialversicherung, aber auch Rückstände,
…zur Vermeidung von ordnungswidrigen Verhalten, wie bspw. Zahlungen fälliger Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen, einbehaltene Lohnsteuer – auch Rückstände,
…zum Vermeiden einer persönlichen Haftung, wie bspw. Zahlungen bei Steuerschulden.

Für den Ausnahmefall eine im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Zahlungen bzw. Aufwendungen unterliegt der Geschäftsführer der darlegungs- und Beweispflicht.

Es ist empfehlenswert, noch bevor es zur Insolvenzreife kommt, eine Insolvenzberatung für Firmen zu machen.