Eine GmbH abwickeln – wieso, weshalb, warum?

Prinzipiell sind juristische Personen unsterblich. Aus diesem Grund muss eine GmbH aktiv „bestattet“ werden, wenn diese von niemanden mehr benötigt wird. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der mühsam und langwierig ist, da das Gesetz doch etliche Formalitäten vorschreibt, die es gilt einzuhalten, bevor die GmbH letztendlich aus dem Handelsregister gelöscht wird.

Vieles wird in der Praxis verwechselt – selbst von Anwälten. Wichtige Begriffe werden wild durcheinandergeworfen und zudem im falschen Kontext verwendet, auch wenn es sich dabei um Fachbegriffe handelt, die im Verfahrensverlauf einer festgelegten Bedeutung zugeordnet sind:

• Auflösung,
• Abwicklung,
• Liquidation,
• Löschung
• Beendigung

Warum wird eine GmbH aufgelöst?

Das es zur Auflösung einer GmbH kommt, dafür gibt es die verschiedensten Gründe. So ist nicht nur ein Konkurs bzw. eine Insolvenz für den „Tod“ einer GmbH verantwortlich, sondern es können viele Faktoren dazu führen, dass das Unternehmen geschlossen wird. Dabei kann es sich um eine freiwillige Entscheidung handeln, bspw. aufgrund fehlender Zukunftsperspektiven oder um den Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit. Weitere Gründe können sein:

• Ein gerichtliches Urteil,
• ein Mangel im Gesellschaftsvertrag,
• Altersbedingt, da es keinen Nachfolger gibt,
• Veränderung der GmbH-Ausrichtung.

Doch auch in anderen Situationen kann es angebracht sein, dass eine GmbH aufgelöst wird, bspw. wenn die GmbH nicht mehr genügend Geld erwirtschaftet oder eine bessere Gesellschaftsform besser geeignet ist, um die Unternehmensziele zu erreichen.

Bei einer freiwilligen GmbH Auflösung wird grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss benötigt. Sofern keine anderen Regelungen im Gesellschaftervertrag festgehalten wurden, müssen mindestens drei Viertel der Gesellschafter der Auflösung zustimmen. Kommt es zu einem solchen Beschluss, dann muss keine Auskunft darueber gegeben werden, warum es zur Auflösung der GmbH kommt.

Befristeter Gesellschaftervertrag – die GmbH wird aufgelöst

Ist im Gesellschaftervertrag festgehalten, dass die GmbH nur für eine bestimmte Zeit besteht, dann wird das Unternehmen mit diesem Datum automatisch aufgelöst. Aber das bedeutet nicht, dass die Auflösung nicht im Handelsregister einzutragen ist. Das bedeutet, dass die GmbH bis zu ihrer vollständigen Beendigung als juristische Person bestehen bleibt und als Handelsgesellschaft weiter besteht.

Erst dann, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, kann die Löschung bzw. die Beendigung der GmbH erfolgen. Die Voraussetzung dafuer: Zuvor müssen alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgeglichen werden.

Im Anschluss daran wird der Liquidator eine Liquidations-Schlussbilanz erstellen. Nachdem die Schlussbilanz der GmbH und der Löschungsantrag für durch einen Richter für ordnungsgemäß erklärt wurde, wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht bzw. beendet.

Hinweis: In einem solchen Fall erfolgt die Eintragung nur deklaratorisch. Das bedeutet, dass die GmbH auch ohne Eintragung aufgelöst wird und die Eintragung keine Voraussetzung dafür darstellt.

Die Auflösung mit dem Gesellschafterbeschluss bekämpfen

das GmbH auflösen kann allerdings auch verhindert werden, sofern ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Beabsichtigen die Gesellschafter, die GmbH doch weiterzuführen, dann kann das durch einen Beschluss herbeigeführt werden.

Treuwiedrige Auflösung der GmbH – die Möglichkeiten der Anfechtung

Es ist nicht selten, dass eine GmbH durch den Beschluss der Gesellschafter aufgelöst wird. Die Eintragung ins Handelsregister ist deklaratorisch d.h. zwingend erforderlich.

Es bedarf keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung für die Auflösung durch den Gesellschafterbeschluss. Die Gründe für den Auflösungswunsch können unterschiedlich sein. Dabei kann es sich um einen Streit unter den Gesellschaftern handeln oder um verschiedene Zukunftspläne. Kommt es zu solchen Auseinandersetzungen, dann kann das Nerven kosten.

Im Beschluss ist eine Mehrheit von 75 Prozent notwendig, die dafuer stimmt, dass es zur Auflösung der GmbH kommt. Allerdings kann dies im Gesellschaftervertrag auch anders geregelt werden. Zudem kann eine GmbH Auflösung im Einzelfall auch treuwiedrige und damit anfechtbar sein. So etwas kommt in Betracht, wenn das Gesellschaftsvermögen auf den Mehrheitsgesellschafter übertragen werden soll.

Gesellschafter droht mit der GmbH Auflösung

Kommt es zu Gesellschafterstreitigkeiten, dann kommt eine gerichtliche Auflösung in Betracht. In diesem Fall fehlt es an einer Einigung zwischen den Gesellschaftern.

Aus diesem Grund wird von einem Gesellschafter oder auch mehreren Gesellschaftern eine Auflösungsklage eingereicht und mit der Auflösung gedroht. So etwas kann ein großes Problem darstellen, vor allem dann, wenn die restlichen Gesellschafter keine Auflösung wünschen.

Wer als Gesellschafter keinen anderen Ausweg mehr sieht und die Klage einreicht, dann kann das der Gegenseite viel Geld kosten. Natürlich wird die Gesellschaft dies nicht hinnehmen und bzw. sie wird versuchen, dem entgegenzuwirken.

Damit der Konflikt gelöst werden kann bzw. um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, wird die Gegenseite versuchen zu verhandeln. So können bspw. Abfindungen in Betracht gezogen werden. Auch wenn alles so leicht klingt, so kann es doch schnell passieren, dass man in eine Falle tappt.

Die GmbH auflösen – Verhandlungsgeschick ist wichtig

Es kommt nicht selten vor, dass Gesellschafter aus verschiedenen Gründen die GmbH verklagen und eine Auflösung anstreben. Die Geschäftsführer können jedoch den/die klagenden Gesellschafter loswerden. Jedoch ist das nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

So besteht zum einen die Möglichkeit, den betroffenen Gesellschafter aus der GmbH auszuschließen. Allerdings wird dafür ein Beschluss der Gesellschafterversammlung und ein wichtiger Grund verlangt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dem Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu zahlen und praktisch über sein Ausscheiden zu „handeln“. Jedoch wird dafür viel Verhandlungsgeschick benötigt.