Die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH überprüfen – wie läuft das ab?
Auch eine GmbH kann wie jedes andere Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krise durch ein Missmanagement der Geschäftsführung entstanden ist oder durch äußere Umstände. Tritt der Fall ein, dann müssen alle Beteiligten sofort reagieren, um das Ruder eventuell noch einmal herumreißen zu können, um an Ende nicht mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Bekanntschaft zu machen.
Ist eine GmbH wirtschaftlich „ungesund“ und hat GmbH Probleme dann gibt es „den“ entscheidenden Moment, den der Geschäftsführer bzw. die Führungsriege keinesfalls verpassen darf. Sobald die Zahlungsunfähigkeit GmbH vorliegt (§ 17 InsO) bzw. überschuldet ist (§ 19 InsO), muss die Geschäftsführung zwingend unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Sollte kein Geschäftsführer bzw. keine Geschäftsführung mehr vorhanden sein, obliegt diese Aufgabe den Gesellschaftern.
Wichtig!
Vertreter einer GmbH, die länger als drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit mit dem Antrag auf Insolvenz warten, die machen sich strafbar (§15a Abs. 4 und 5 InsO).
Mit seiner Entscheidung im Jahr 2018 hat der BGH zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH Folgendes entschieden: Bei der Vorschau auf die kommenden drei Wochen darf nicht nur auf die fällig werdenden Forderungen in diesem Zeitraum geachtet werden, sondern auch auf die fällig werdenden Verbindlichkeiten (sog. Passiva II).
Wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor?
Durch die Insolvenzordnung gibt es nur zwei Tatbestände, von denen die Pflicht ausgelöst wird, einen Insolvenzantrag zu stellen:
• Zahlungsunfähigkeit
• Überschuldung
In Paragraf 17 Abs. 2 InsO ist der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit genau definiert. Eine GmbH ist dann zahlungsunfähig, wenn diese nicht mehr in der Lage ist, ihren fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. In der Regel ist eine Zahlungsunfähigkeit dann anzunehmen, wenn die GmbH ihre Zahlungen einstellt.
Die genauen Schritte für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Die Geschäftsführung ist in einer Unternehmenskrise verpflichtet, regelmäßig die Zahlungsfähigkeit zu überprüfen. Diese Prüfung besteht aus drei Schritten:
1. Den aktuellen Liquiditätsstatus feststellen
Sollten die Verbindlichkeiten im Liquiditätsstatus größer sein, als die aktuell zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel, dann wird von einer Deckungslücke oder Liquiditätslücke gesprochen.
Besteht ein vorübergehender, kurzfristiger Mangel an Zahlungsmitteln, liegt eine sogenannte Zahlungsstockung vor. Diese muss in einem festgelegten, kurzfristigen Zeitraum von drei Wochen beseitigt werden.
2. Einen Finanzplan für die nächsten 21 Tage erstellen
Ist dem Finanzplan zu entnehmen, dass es möglich ist die Lücke innerhalb von 21 Tagen zu schließen, dann liegt eine Zahlungsstockung vor. Wird die Liquiditätslücke beseitigt, egal ob für 1 Woche oder 2 Jahre, dann beginnt bei einer neuen Unterdeckung eine neue drei Wochen Frist.
Sollte sich herausstellen, dass die Lücke nach 21 Tagen weiterhin besteht, die wahrscheinlich nicht zu beseitigen ist, dann liegt die Zahlungsunfähigkeit vor und für bestimmte Rechtsformen wie der GmbH die Pflicht auf einen Insolvenzantrag.
Des Weiteren gilt zu ermitteln, wie groß die Deckungslücke ist – größer oder kleiner als 10 Prozent, der fälligen Verbindlichkeiten. Ermittelt wird die prognostizierte Deckungslücke durch den Vergleich der Verbindlichkeiten am Anfang plus aller in den nächsten drei Wochen fälligen Verbindlichkeiten zzgl. aller Einzahlungen in den 21 Tagen.
3. Für die nächsten drei bis sechs Monate einen Finanzplan erstellen
Sollte die Deckungslücke nach 21 Tagen kleiner sein als 10 Prozent und es ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese innerhalb des Prognosezeitraums beseitigt werden kann, dann liegt eine Zahlungsstockung vor.
Ist die Lücke jedoch größer als 10 Prozent nach drei Wochen, dann muss diese innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate mti an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden. In der Praxis ist dies kaum möglich, wie die Beweislage vor Gericht aufzeigt.
Ansonsten liegt bei einer Zahlungsunfähigkeit für die GmbH eine sofortige Insolvenzantragspflicht vor.
Der Liquiditätsstatus
Zum Stichtag wird der Liquiditätsstatus durch den Vergleich der vorhandenen Zahlungsmittel (liquide Mittel) mit den fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen ermittelt.
Bei den Zahlungsmitteln kann es sich handeln um:
• Nicht ausgeschöpfte Kreditlinien
• Guthaben bei Kreditinstituten
• Barmittel
Die Zahlungsverpflichtungen resultieren aus:
• fällige offenen Posten
• fällige Steuern und Abgaben
• Lohn- und Gehaltszahlungen
• vollstreckbaren Urkunden
• Gerichtsurteilen
• sonstige vertraglich vereinbarten fälligen Zahlungen
Liegt eine Zahlungsaufforderung vor, dann bedeutet dies eingefordert. Beispielsweise kann es sich um eine Rechnung mit Zahlungsdatum handeln und eine Mahnung ist dafür nicht notwendig. Nach § 271 BGB sind Verbindlichkeiten ohne vereinbarten Zahlungstermin sofort fällig. Außer acht gelassen werden können gestundete Verbindlichkeiten, wobei der Schuldner den Nachweis auf die vereinbarte Stundung erbringen muss.
Sind die fälligen Verpflichtungen höher als der Bargeldbestand, dann wird von einer Liquiditätslücke gesprochen. Jetzt gilt es einen Finanzplan für die nächsten drei Wochen zu erstellen.
Sollte bei der Rechtsform eine Insolvenzantragspflicht bestehen, dann sind ab sofort der Liquiditätsstatus und die geplanten Maßnahmen zu dokumentieren.
Der Finanzplan
Die im Liquiditätsstatus ermittelten Werte gelten beim Finanzplan / Liquiditätsplan als Ausgangspunkt.
Den Zahlungsmitteln können Einzahlungen aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinzugerechnet werden, wie Einzahlungen aus Umsätzen sowie die, die im betrachteten Zeitraum wahrscheinlich sind. Fällige Forderungen, deren Ausgleich in den kommenden 21 Tagen unwahrscheinlich sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Unwahrscheinlich aus dem Grund, dass der Kunde bereits mehrfach angemahnt oder eine Stundung vereinbart wurde. Aber auch Forderungen bei denen ein Rechtsstreit anhängig ist oder deren Begleichung aus anderen Gründen fraglich ist.
Zudem müssen bei den Zahlungsverpflichtungen alle im Betrachtungszeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten als Auszahlung berücksichtigt werden.
Im Rahmen einer Fortbestehungsprognose oder bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann bei langfristigen Betrachtungen auch mit wöchentlichen oder monatlichen Zeiträumen gerechnet werden. Allerdings ist der Mehraufwand für eine tägliche Planung in den meisten Fällen zu vernachlässigen. Darüber hinaus ist eine tägliche Planung für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit geeigneter.