GmbH Haftung: Wann Geschäftsführer persönlich für eine GmbH haften

Viele Unternehmer entscheiden sich in Sachen Rechtsform Ihrer Firma gerne für eine GmbH. Das hat unter anderem den Grund, dass eine GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist – belangt werden kann im Krisenfall lediglich das Gesellschaftsvermögen. Die wirtschaftliche Privatsituation der Gesellschafter ist somit abgegrenzt und gesichert vor firmlichen Wirtschaftskrisen.

Aber Achtung: Die beschränkte Haftung bedeutet keineswegs, dass das Privatvermögen von Gesellschaftern unantastbar ist. Kommt es während einer Finanzkrise einer Firma zur drohenden Insolvenz, haften Geschäftsführer im Falle von strafrechtlichen mit ihrem privaten Vermögen.

Haftung von Geschäftsführern – wann es brenzlig wird

Bei neu gegründeten GmbHs, die noch nicht ins Handelsregister eingetragen sind, ist die Frage, ob bereits Verpflichtungen eingegangen wurden. Sind Verpflichtungen eingegangen, stehen der GmbH Durchgriffsrechte auf ihre Gesellschafter zu. Das bedeutet, dass auch das Privatvermögen der Geschäftsführer belangt werden kann. Die beschränkte Haftung ist erst dann gültig, wenn die GmbH ins Handelsregister eingetragen ist.

Es gibt weitere Fälle, bei denen die Haftung von GmbH Geschäftsführern nicht ausgeschlossen ist. Zum Beispiel wenn es Komplikationen bei der Aufbringung des Stammkapitals gibt. Auch bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen der Geschäftsführer gegenüber Dritten, beispielsweise bei Banken-Bürgschaften oder einer Grundschuld auf Privathäusern, kann eine private Haftung gegeben sein. Ebenfalls kritisch ist die Vermögensvermischung. Und ganz klar: Werden im Rahmen der Geschäftstätigkeit Straftaten begangen, haften Gesellschafter persönlich.

Weitere Fälle von GmbH Haftung, die auf Geschäftsführer zurückfallen

Geschäftsführer einer GmbH haben die Pflicht, ihrer Tätigkeiten gewissenhaft und bestmöglich als Geschäftsmann nachzukommen. Missachtet der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflicht, kann er für daraus entstandene Schaden persönlich haftbar gemacht werden. Allerdings: Ein wirtschaftlicher Misserfolg fällt nicht unter Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Drohende Insolvenz und Insolvenzverschleppung

Befindet sich in eine GmbH in der Krise, kommt es besonders auf die gute und verantwortungsbewusste Führung des Geschäftsführers an. Warum ausgerechnet dann? Weil eine drohende Insolvenz vom Geschäftsführer wahrgenommen und beobachtet werden muss. Kommt es zu einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, muss dringend und fristgerecht ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit sind es genau drei Wochen, die ein Geschäftsführer Zeit hat, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Das ist gesetzlich laut §64 GmbHG so vorgesehen. Geschieht dies nicht, wird daraus eine Insolvenzverschleppung. Und das wiederum bedeutet strafrechtliche Konsequenzen, die die Gesellschafter persönlich treffen. Dafür haftet nicht die GmbH, sondern ihre Geschäftsführer.

Nach der Insolvenzreife bestehen weitere Haftungsrisiken

Ist eine GmbH reif für die Insolvenz, also zahlungsunfähig und überschuldet, spricht man von der Insolvenzreife. Achtung: Im Sinne der gesetzlich geregelten Sorgfaltspflicht müssen Geschäftsführer also nun den Antrag auf Insolvenz stellen. Ab diesen Zeitpunkt gelten neue Regeln, die Geschäftsführer unbedingt kennen und beachten sollten:

Laut § 64 Satz 1 GmbHG dürfen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr getätigt werden. Für alle Zahlungen, nichts desto trotz verbucht werden, wird der Geschäftsführer der GmbH persönlich haftbar gemacht und ist zur Rückzahlung verpflichtet. Das gilt auch für Zahlungen, die innerhalb der 3-Wochen-Frist getätigt wurden.

Unser Tipp: Für die GmbH Haftung eines Insolvenzverwalter einschalten

Es gibt viele gesetzliche Regelungen, die ganz genau definieren, wann eine GmbH haftet und wann die Geschäftsführer der GmbH. Für Unternehmer ist dies aber häufig ein komplexes Thema. Daher empfehlen wir, gar nicht erst in die Haftungsfalle zu tappen – und besser gleich einen Unternehmensberater für GmbH Probleme einzuschalten.

Gerne beraten wir Sie umfassend zum Thema GmbH Haftung und klären Sie auf. Wir beraten Sie über Haftungsrisiken und unterstützen Sie dabei, Ihre GmbH in der Krise zuverlässig ans Ziel zu bringen.