GmbH Insolvenz anmelden: Haftung, Fristen, Folgen

Die eigene Firma: Für viele ist sie ein Traum. Ein Traum, der aber schnell zum Albtraum werden kann, wenn die GmbH Insolvenz anmelden muss. Denn das ist nicht nur bitter, weil die Geschäftsidee, in der viel Herzblut steckt, nicht aufgegangen ist. Wer nicht gut aufpasst und schnell handelt, sieht sich unter Umständen straf- und zivilrechtlichen Klagen ausgesetzt, die sogar mit Haftstrafen geahndet werden können. Für den Geschäftsführer einer GmbH gibt es im Falle einer Insolvenz große Haftungsrisiken. Auch die Privatinsolvenz droht.

Das Wichtigste: Mit einer starken Insolvenzberatung an Ihrer Seite gehen Sie sicher, strategisch sinnvoll und vor allem straffrei durch die Insolvenz. Vom Antrag bis zum letzten Schritt. Sprechen Sie uns an!

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Insolvenz der GmbH in in21 Tagen anmelden

Seien Sie ehrlich zu sich selbst. Auch wenn Ihr großer Traum zu platzen droht und keiner gerne zugeben möchte, dass er gescheitert ist, müssen Sie den Tatsachen in die Augen blicken. Wenn die GmbH Schulden hat, muss sorgfältig geprüft werden, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (die Ausstände sind höher als Ihr Privatvermögen und die Fortführung des Unternehmens nicht wahrscheinlich) vorliegt. Wenn das so ist, müssen Sie innerhalb von 21 Tagen beim zuständigen Amtsgericht die Regelinsolvenz der GmbH anmelden. Diese Frist sollten Sie unbedingt einhalten, andernfalls droht Ihnen eine Klage wegen Insolvenzverschleppung – und das kann nicht nur richtig teuer werden, sondern Sie sogar die Freiheit kosten: Auch Haftstrafen sind möglich.

Insolvenz anmelden: Folgen für Reputation und Bonität

Nichtsdestotrotz ist die Anmeldung der GmbH Insolvenz der letzte Schritt, der gut überlegt sein will. Denn selbst wenn sie korrekt und ohne Insolvenzverschleppung abgewickelt werden sollte, hat die Insolvenz der GmbH unter Umständen langjährige Folgen für Ihre Bonität und Reputation. Mit der Firma pleite gegangen zu sein ist nicht unbedingt förderlich für den guten Ruf als Geschäftsmann. Zumal die Insolvenz der GmbH in das Schuldnerregister eingetragen wird. Als Geschäftsführer haften Sie zudem in vielen Fällen mit Ihrem Privatvermögen. Häufig ist die Privatinsolvenz die Folge.

Tipp: Wer rechtzeitig handelt, kann mit dem Verkauf oder der Löschung der krisenbehafteten GmbH sämtlichen Haftungsrisiken und Verpflichtungen entgehen. Wann und wie das möglich ist, lesen Sie hier (Link auf GmbH Schulden?).

GmbH Insolvenz: Haftung als Geschäftsführer

Doch angenommen, es ist nichts mehr zu retten: Sie müssen die Insolvenz der GmbH anmelden. In diesem Falle droht Ihnen als Geschäftsführer im Falle einer Pflichtverletzung die Durchgriffshaftung. Hierbei wird zwischen der Innenhaftung und der Außenhaftung unterschieden.

• Innenhaftung: Hier geht es um Angelegenheiten der GmbH. Wenn die Insolvenz der GmbH beispielsweise die Folge zu hoher Risiken ist, die Sie als Geschäftsführer eingegangen sind, oder Sie die Weisungen der Gesellschafter nicht befolgt haben, haben Sie womöglich gegen §43 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) verstoßen. Dieses besagt, dass Sie jederzeit die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden“ müssen. Bei einem Verstoß dagegen müssen Sie für den entstandenen Schaden mit Ihrem Privatvermögen haften.
• Außenhaftung: Hier haften Sie, wenn Sie gegenüber Dritten Ihre Pflicht verletzt haben. Also beispielsweise dann, wenn Sie Sozialversicherungsbeiträge oder fällige Steuern nicht abgeführt haben. Diese Zahlungen auszusetzen, um zur Firmenrettung die laufenden Kosten zu senken, ist definitiv der falsche Schritt und wird strafrechtlich verfolgt! Zudem haften Sie auch hier mit Ihrem Privatvermögen.

Sollte Ihre GmbH Schulden haben und die Zahlungsunfähigkeit drohen, ist es unumgänglich, dass Sie sich umfassend von Insolvenzexperten beraten lassen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und wenn nicht schnell und korrekt gehandelt wird, drohen nicht nur der Bankrott, sondern auch zivil- und strafrechtliche Klagen beispielsweise wegen Betrugs, Insolvenzverschleppung, Verletzung der Buchführungspflichten, Untreue oder Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.

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