Insolvenz Haftung: In wie weit sind Geschäftsführer verantwortlich?
Geht es einer GmbH finanziell nicht gut, muss man sich die Frage stellen, ob sich dies überhaupt noch bessern wird. Denn steuert eine Firma unumgänglich der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung entgegen, mündet diese Richtung meistens in einer GmbH Insolvenz und bei der Insolvenz Haftung.
Was hier vereinfacht beschrieben wurde, ist im Detail um einiges komplizierter – und beachtungswürdig. Warum? Weil Geschäftsführer für finanzielle Misslagen, ausbleibende Zahlungen an Angestellte, Gläubiger, Ämter und Banken sowie für ein Versäumnis der Insolvenzanmeldung persönlich haften. Vor allem letzteres – besser bekannt unter dem Begriff Insolvenzverschleppung – ist zivilrechtlich strafbar und kann bis zur Freiheitsstraße geahndet werden.
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Fataler Fehler: Der Glaube an die Geschäftsführer-Immunität
Gründen Geschäftsführer eine GmbH, dann geht es hierbei unter anderem auch um die persönliche Distanz zum Geschäftsgeschehen. Denn wenn die GmbH agiert, ist diese Firma auch verantwortlich. Nicht etwa die Gesellschafter persönlich. In gewisser Weise ist das so. Es kann aber auch zum Trugschluss werden: Denn in einer Unternehmenskrise greifen das Bürgerliche Gesetzbuch und die Insolvenzordnung als rechtsgültige Grundlage. Ab diesem Moment haften Gesellschafter durchaus persönlich durch die Insolvenz Haftung.
Wichtig hierbei ist zu wissen, dass die Haftung bei einer Insolvenz spätestens ab dem Moment der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung eintritt. Geschäftsführer sind verpflichtet, über den aktuellen Stand der Wirtschaftlichkeit ihrer GmbH jederzeit in Kenntnis zu sein – und gegebenenfalls im Bedarfsfall zu handeln. Ab dem Moment der Insolvenzreife müssen die Geschäftsführer binnen 21 Tagen den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Geschieht dies nicht, machen sie sich persönlich der Insolvenzverschleppung haftbar.
Ab wann bezeichnet man eine GmbH als zahlungsunfähig und überschuldet?
Der Moment, ab dem eine GmbH insolvenzreif ist, also zahlungsunfähig und überschuldet, ist klar definiert. Es gibt folgende Abstufungen:
• Zahlungsstockung: Von einer Zahlungsstockung ist dann die Rede, wenn fällige Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen gezahlt werden können. Als Geschäftsführer sind Sie befreit von einer möglichen Haftung gemäß §54 Abs. 2 GmbHG und dürfen auch weiterhin Zahlungen leisten.
• Zahlungsunfähigkeit: Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit dürfen nur noch Zahlungen geleistet werden, die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind“. Siehe §64 Abs. 2, S. 2 GmbHG. Erlaubt sind also Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.
• Überschuldung: Eine Überschuldung bedeutet nach §19 Abs. 2 InsO, dass bestehende Verbindlichkeiten keineswegs mehr gedeckt werden können.
Und in der Praxis? Steckt eine GmbH in der Krise oder sogar schon in der Insolvenz, sehen Geschäftsführer häufig den Wald vor lauter Bäumen nicht. Und genau hierin liegt das Problem. Denn eben dann, wenn es brenzlig wird, haften Gesellschafter persönlich.
Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Oftmals ist Gesellschaftern gar nicht bewusst, dass im Falle der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen. Oder dass es einen offiziellen Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen bedarf. Werden diese gesetzlich vorgeschriebenen Paragrafen missachtet, geht der Ärger nämlich so richtig los. Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Haftungsrisiken für Geschäftsführer.
• Persönliche Haftung im Falle einer Insolvenz: Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, fristgerecht den Antrag auf Insolvenz einzureichen.
• Persönliche Haftung bei ausbleibenden Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge: Informieren Sie sich genau – Sie sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Läuft die Insolvenz bereits, sind Zahlungen nur bedingt zugelassen.
• Persönliche Haftung für ausbleibende Steuerzahlungen: Werden Steuerzahlungen versäumt, haften Sie für dieses Zahlungen mit Ihrem Privatvermögen.
• Persönliche Haftung für die Gesellschaft: Machen Sie bei einem Vertragsabschluss unbedingt deutlich, dass Sie als Vertreter der GmbH handeln. Sonst haften Sie persönlich.
• Persönliche Haftung im Falle von Rechtsverletzung: Verstoßen Sie zum Beispiel gegen das Markenrecht, Urheberrecht oder andere Rechte, werden Sie persönlich dafür haftbar gemacht.
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