Überschuldung – wann liegt diese vor und was ist zu tun?

Das wichtigste in Kürze

·       Laut § 19 Abs. 2 Insolvenzverordnung gilt eine GmbH überschuldet, wenn diese das Vermögen übersteigen.

·       Unverzüglich muss das Unternehmen die Insolvenz anmelden. Sollte die Fortbestehungsprognose positiv sein, dann ist zunächst die Antragstellung auf Insolvenz nicht notwendig.

·       Sollte die Insolvenz trotz Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig angemeldet werden, mach sich der Geschäftsführer u.U. wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Der Begriff Überschuldung – wann tritt diese genau ein?

Jahrelang war der sogenannte „Überschuldungsbegriff“ rechtlich umstritten und nicht eindeutig. Doch durch die Änderung des § 19 InsO durch Art. 5 FMStG wurde die Definition von betrieblicher „Überschuldung“ verdeutlicht:

Unter Überschuldung wird die Situation verstanden, bei der das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken es sei denn, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann.

Das heißt, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen des Unternehmens, dann liegt eine Überschuldung vor. Sollte die Prognose auf Fortbestehung des Betriebes negativ ausfallen, ist mit einer Insolvenz der Firma zu rechnen. Eine der Hauptursachen für eine Insolvenz ist die Überschuldung zusammen mit der Zahlungsunfähigkeit.

Wann ist eine GmbH überschuldet?

Eines der schwierigsten und umstrittensten Probleme der Insolvenzpraxis ist die Überschuldungsprüfung. Durch eine zweistufige Überprüfung ist es den Unternehmen möglich, festzustellen, ob eine GmbH Überschuldung vorliegt.

Sofern das Unternehmen (noch) zahlungsfähig ist, kann im ersten Schritt eine Fortbestehungsprognose erstellt werden. Fällt diese positiv aus, dann muss zu dem Zeitpunkt (noch) kein Insolvenzantrag gestellt werden. Fällt diese jedoch negativ aus, besteht die Pflicht, eine Überschuldungsbilanz zu ziehen. Sollte das Reinvermögen im Anschluss im positiven Bereich liegen, ist der Antrag auf Insolvenz (noch) nicht zu stellen. Allerdings besteht ein Insolvenzantragsrecht aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Sofern das Vermögen zusätzlich zu einer vorhandenen negativen Fortbestehungsprognose die roten Zahlen erreicht, dann besteht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Überschuldungsprüfung im Detail:

1. Die Fortbestehungsprognose

Um die Fortbestehungsprognose positiv ausfallen zu lassen, ist es notwendig, dass der Wille zur  Weiterführung des Unternehmens vorhanden ist. Ebenfalls muss ein realistisches Konzept zur Fortführung der GmbH für das laufende und folgende Geschäftsjahr bestehen. In diesem Unternehmenskonzept muss eine Liquiditätsprognose enthalten sein. Aus dieser muss hervorgehen, dass die GmbH im Zeitraum der Prognose nicht in die Zahlungsunfähigkeit rutscht. Sollte die Prognose negativ ausfallen, dann hat der Unternehmer die Pflicht mit der Überschuldungsbilanz den nächsten Schritt einzuleiten.

2. Die Überschuldungsbilanz / Überschuldungsstatus

Mit einer Überschuldungsbilanz – auch als Überschuldungsstatus bezeichnet – ist es dem Unternehmer möglich, festzustellen, ob tatsächlich eine Überschuldung vorliegt. Sollte die Fortführungsprognose der Verbindlichkeiten negativ ausfallen, dann besteht die Insolvenzantragspflicht. Bei einem negativen Reinvermögen wird von einer bilanziellen Überschuldung gesprochen. Liegt das Reinvermögen im negativen Bereich, dann wird von einer Unterbilanz gesprochen. Sinkt das Reinvermögen unter den Betrag des Stammkapitals, dann wird bereits von einer Unterdeckung gesprochen.

Welche Ursachen führen zu Unternehmenskrisen?

Es gibt viele Ursachen warum Unternehmen in die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit abrutschen. Im Grunde lassen sich die Faktoren für eine drohende Insolvenz in vier Kategorien aufteilen:

Liquiditätsvermindernde Faktoren

  • Unsolide oder schlechte Finanzierung
  • Forderungen werden nicht fristgerecht eingefordert
  • Mehrere Kunden / Lieferanten gehen Konkurs

Kostensteigernde Faktoren

  • Fehlplanungen wie bspw. Investitionen
  • Erhöhung der Personalkosten oder Bankzinsen

Umsatzmindernde Faktoren

  • Geringe Wettbewerbsfähigkeit
  • Probleme bei der Abwicklung von Aufträgen

Mängel bei den Führungs- und Kontrollinstrumenten

  • Das Management oder Rechnungswesen weist Mängel auf
  • Der Geschäftsführer hat private Probleme

Wann ist der Antrag auf Insolvenz zu stellen?

Zur Insolvenzantragspflicht heißt es in der Insolvenzverordnung InsO, im §15a Antragspflicht bei juristischen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit wortwörtlich:

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. []

Um die Insolvenzreife zu prüfen, ist der Unternehmen, der in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten ist, vom Gesetzgeber her verpflichtet, wenn nötig, jeden Tag eine neue Überschuldungsbilanz aufzustellen, um so den Zeitpunkt der Insolvenzreife bzw. den Eintritt des möglichen Insolvenzgrundes (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) nicht zu verpassen.

Vom Unternehmer sollte zum Zeitpunkt der Insolvenzreife zusätzliches Kapital beschafft werden, um sich aus der finanziellen Notlage zu befreien und die Insolvenz abzuwenden. Ist es jedoch nicht möglich, Kapital zu akquirieren, dann bleibt nur eines übrig: Umgehend den Antrag auf Regelinsolvenz zu stellen. Nur dann wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird, kann eine Insolvenzverschleppung verhindert werden.

GmbH Überschuldung – haften Geschäftsführer?

Mögliche Gläubiger sind durch das Insolvenzrecht vor Masseschmälerungen geschützt und zudem steht das zur Verteilung stehende Vermögen des Unternehmens im Gläubigerinteresse. Im GmbH-Gesetz § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besagt wortwörtlich:

1 Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

2 Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Analog gilt dies im übrigen auch für die Vorstandsmitglieder einer AG. Des weiteren besagt § 64 Haftung:

3 Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der [] Sorgfalt [des ordnungsgemäß arbeitenden Geschäftsmanns] nicht erkennbar.