Wenn Aktiengesellschaften insolvent gehen – was ist zu beachten?
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist für die Unternehmen sinnvoll, die einen hohen Kapitalbedarf haben. Besonders aktuell häufen sich die Zahlen der insolventen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie. Auch große Aktiengesellschaften sind davon betroffen. Ein Beispiel ist der Skandal um die AG Insolvenz der Wirecard AG. Was aber passiert grundsätzlich, wenn eine Aktiengesellschaft Insolvenz anmeldet, mit den Aktien und was kommt auf die Aktionäre zu, wenn die AG pleite geht?
Die ersten Schritte bei einer AG Insolvenz
Ist die AG nicht mehr in der Lage ihre Verbindlichkeiten zu decken bzw. diesen nachzukommen, muss die Geschäftsführung unverzüglich einen Antrag auf Insolvenz stellen. Dies ist auch der Fall bei einer schon vorhandenen Überschuldung oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Die Frist beträgt drei Wochen ab Eintritt der Insolvenz. Wird der Insolvenzantrag verspätet gestellt, besteht die Gefahr der Insolvenzverschleppung und dafür kann die Geschäftsführung in Haftung genommen werden.
Das weitere Vorgehen bei einer AG Insolvenz
Sobald der Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Insolvenzantrag gestellt wurde, wird die Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft dokumentiert. Der Der AG stehen in diesem Moment keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung, um die auflaufenden Zahlungsverpflichtungen zu bedienen.
Allerdings ist der AG bei einer Insolvenz der Aktienhandel nicht untersagt. Das bedeutet, es können die Wertpapiere der AG wie üblich gekauft und verkauft werden. Besonders Spekulanten kaufen gern Wertpapiere von maroden Unternehmen. Jedoch ist das nur den Aktionären zu empfehlen, die Ahnung von der Materie haben. Befindet sich eine Aktiengesellschaft in der Insolvenz, sollte grundsätzlich vom Aktienkauf abgesehen werden.
Die Gesellschafter sind die Insolvenzverlierer
Die Aktionäre erleben bei der Insolvenz einer Aktiengesellschaft oft einen Totalverlust Ihres Kapitals. Ist da nicht der Fall, dann fallen die Werte der Aktien ins Bodenlose und sind zumeist nicht mehr das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind. Wer Aktien oder Genussrechte von einem Unternehmen besitzt, das Insolvenz angemeldet hat, der fragt sich, ob es nicht doch möglich ist, sein Geld zurück zu erhalten.
Schnell wird das Unternehmen als Schuldner angesehen, denn schließlich wurde diesem mit der Zeichnung der AG Kapital gegeben. Doch rechtlich gesehen ist das nicht der Fall. Jeder Aktionär ist ein Gesellschafter des insolventen Unternehmens und streng genommen ist der Aktionär sogar Schuldner in dem Insolvenzverfahren. Jedoch trifft den Aktionär in dem Fall nicht die Nachschusspflicht, d. h. dass der Aktionär nicht für die Schulden des Unternehmens einstehen muss.
Eine Anmeldung über Forderungen ist nicht möglich
Auf keinen Fall ist der Aktionär auch kein Gläubiger der AG im Insolvenzverfahren. Somit ist eine Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht möglich. Ebenfalls ist eine Vereinbarung, die den Rückkauf der Aktien regelt nicht und verstößt gegen § 57 AktG. Damit verschafft auch eine solche Vereinbarung dem Aktionär keine Gläubigerposition. Das heißt die Aktionäre bleiben im Insolvenzverfahren außen vor.
Was bedeutet das? Die Aktionäre nehmen – im Gegensatz zu den Gläubigern – auch nicht an einer Quotenverteilung teil. Gegenüber den Aktionären hat der Insolvenzverwalter keinerlei Informationspflichten und sie haben auch keinen Anspruch darauf, an einer Gläubigerversammlung teilzunehmen. Für eine Teilnahme benötigen sie eine besondere Zulassung des Insolvenzgerichts. Allerdings gibt diese Zulassung den Aktionären nicht das Recht, eine Stimme in der Gläubigerversammlung abzugeben. Folglich ist es den Aktionären nicht möglich, in irgendeiner Weise Einfluss auf das Insolvenzverfahren zu nehmen.
Bitte hinten anstellen!
Erst dann, wenn nach der Schlussverteilung ein Überschuss vorhanden sein sollte, wird dieser nach § 199 Satz 2 Insolvenzverordnung (InsO) unter den Aktionären gemäß deren Beteiligungsverhältnissen verteilt. Dies geschieht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Forderungen der Gläubiger befriedigt und die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen sind und weiterhin ein Überschuss vorhanden ist. Nur in dem Fall besteht für die Aktionäre eine berechtigte Hoffnung, dass sie zumindest einen Teil ihrer Investition zurückerhalten. Das ist bis hierhin Theorie!
Denn in der Regel reicht das Gesellschaftsvermögen noch nicht einmal aus, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Liegt der ungünstigste Fall vor, dann erfolgt noch nicht einmal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Das hat zugleich zur Folge, dass das Vermögen noch nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.