Die GmbH auflösen – wenn der Geschäftsführer in Rente geht
Nicht immer sind die Gründe einer GmbH Auflösung Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, sondern diese erfolgt oftmals aufgrund dessen, dass es keinen Nachfolger gibt. Viele wird es verwundern, doch die GmbH Auflösung aus Altersgründen gehört mit zu den häufigsten Gründen dafür, dass eine GmbH liquidiert wird.
Allerdings ist die Abwicklung aus Altersgründen bzw. da kein Nachfolger gefunden wird, deutlich einfacher, im Gegensatz zu anderen Gründen die zu einer Auflösung führen.
Die Voraussetzungen sind oft anders
Wird eine GmbH aus Altersgründen aufgelöst, besteht ein deutlicher Unterschied zu den anderen GmbH-Abwicklungen: Zumeist bestehen keine Verbindlichkeiten mehr, da das Geschäft bereits über die letzten Jahre immer weiter heruntergefahren wurde. Dabei gibt es oftmals ein Problem: Der Maschinenpark und Immobilien sind nicht mehr zeitgemäß. Jedoch steht diesem ein Fakt gegenüber: Das Grundstück, das einst für die GmbH erworben wurde, hat über die Jahre einen deutlichen Wertzuwachs erfahren.
Im Interesse des Geschäftsführers liegt es dann, dass auch diese Werte liquidiert bzw. verkauft werden. Dabei bieten sich verschiedene Vorgehensweisen an, um Steuern, Geld und eventuell Zeit zu sparen, wenn es um die Auflösung der GmbH geht.
Sofern keinerlei Verbindlichkeiten vorhanden sind, ist es nicht notwendig, eine öffentliche Liquidation durchzuführen, um damit das Sperrjahr zu aktivieren. In einer sogenannten stillen Liquidation können liquidierte Werte direkt ausgekehrt werden.
Zwar besteht eine Haftung in dieser Größenordnung, doch das ist ohne Schulden (Verbindlichkeiten) obsolet. Jedoch kann es sinnvoll sein, die Phase der Liquidation über das übliche Jahr, das angelehnt ist an das Sperrjahr zu verlängern. Sollte sich bspw. für das Grundstück (Immobile) zunächst kein Käufer finden, dann verbleibt dieses weiterhin in der Masse der GmbH. Das bedeutet, dass kein „Zwischenverkauf“ durch den oder die Gesellschafter – dies käme nämlich einer doppelten Versteuerung gleich.
Kein Nachfolger für das Unternehmen – eine Verschmelzung zur Aufnahme
Neben der Liquidation der GmbH besteht zudem folgende Möglichkeit: die Verschmelzung zur Aufnahme. Verstanden wird darunter die Verbindung von mindestens zwei Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit.
Achtung! Dies darf nicht verwechselt werden mit der Verschmelzung zur Neugründung.
Eines der Unternehmen geht bei der Verschmelzung zur Aufnahme auf das andere über und verliert damit seine rechtliche Eigenständigkeit. Damit wird Firma B nun der Rechtsnachfolger sämtlicher Rechtsverhältnisse von Firma A. Was die Gesellschafter von Firma A angeht, so erhalten diese dafür Anteile von dem aufnehmenden Unternehmen B. Sobald die Verschmelzung erfolgt ist, besteht nur noch Firma B und das Unternehmen A ist erloschen.
Die Vorteile
Steuerfrei – bei der Verschmelzung wird davon profitiert, dass keine Steuern zu zahlen sind.
Das Unternehmen ist gelöscht, aber wird faktisch in einer anderen Gesellschaft fortgeführt. In der Regel sollte die Altersabsicherung im Verschmelzungsvertrag geregelt sein.
Die Nachteile
Die Bonität des übernehmenden Unternehmens: Das Unternehmen, mit dem das eigene „verschmilzt“ sollte auf gleicher Augenhöhe stehen. Denn ansonsten könnte es zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kommen. Nicht zu vergessen: der ausscheidende GF sollte darauf achten, dass er aus der Verschmelzung eine Gewinnbeteiligung erhält.
Das Risiko der Insolvenz: Stets besteht das Risiko einer Insolvenz. Geht der übernehmende Rechtsträger insolvent, dann geht auch die übertragende Firma mit „unter“. Das bedeutet, die eigenen Anteile sind verloren.
Einen Geschäftsführer anstellen
Theoretisch ist es möglich, einen Geschäftsführer einzustellen, der die Geschäfte weiterführt. Jedoch wird diese Lösung nicht oft angewandt, denn die Unternehmensnachfolge wird so nur bedingt geregelt.
Die Vorteile
Die Abgabe der Verantwortung: Der neue Geschäftsführer leitet das Unternehmen eigenverantwortlich weiter und der ausscheidende GF muss keine Verantwortung mehr für die GmbH tragen.
Profit an den Gewinnen: auch wenn sich der GF zurückgezogen hat, so profitiert er als übergebender Unternehmer weiterhin von den Gewinnen der GmbH in Form einer „Rente“.
Die Nachteile
Unmotivierter GF: Da der neue Geschäftsführer weder am Gewinn noch am Verlust beteiligt ist, könnte dieser nicht so motiviert sein, wie er sollte.
Keine ordentliche Nachfolge: Der alte GF zieht sich bei dieser Alternative nie richtig zurück und so wird die Unternehmensnachfolge nur bedingt geregelt. Der neue GF sollte eher als Entlastung gesehen werden.
Teilhabe am Verlust: Nicht nur am Gewinn ist der alte GF beteiligt, sondern auch an den Verlusten.