Haftungsfallen für Geschäftsführer bei einer GmbH
Wer den „Job“ eines Geschäftsführers einer GmbH angeboten bekommt, der findet dies verlockend. Denn schließlich bedeutet eine solche Position mehr Ansehen, mehr Anerkennung und mehr Verantwortung sowie mehr Geld. Aber es sich auch Risiken mit einer solchen Position verbunden. Wer vom Angestellten zum Geschäftsführer wird, der übernimmt nicht nur viele neue Pflichten, sondern verliert zudem eine Reihe von Arbeitnehmerrechten.
Die allgemeinen Aufgaben & Pflichten des Geschäftsführers
• Kurzüberblick zu den wichtigsten Pflichten eines Geschäftsführers
o Die Anmeldung der GmbH im Handelsregister – diese muss Pflicht-und wahrheitsgemäß erfolgen.
o Die Förderung der Unternehmensinteressen
o Ordentliche Abführung der anfallenden Steuern und Sozialabgaben
o Beachtung der allgemeinen Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung
o Die Beachtung des Wettbewerbsverbots während der Tätigkeit als Geschäftsführer
o Die Pflicht, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen
Wer zum Geschäftsführer berufen wird, der ist befugt, alle erforderlichen gewöhnlichen Maßnahmen zur Verfolgung des Gesellschaftszweck zu verfolgen. Das heißt, dass sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die ein gewöhnlicher Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Allerdings sind bestimmte Angelegenheiten den Gesellschaftern vorbehalten, wie bspw. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung der Ergebnisse, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie deren Entlassung – ebenso die Überwachung der Geschäftsführung.
Im Gesellschaftsvertrag können die Befugnisse des Geschäftsführers eingeschränkt werden. So können bspw. die Vornahme einzelner Geschäfte von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden. Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung dazu befugt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen.
Die Treuepflicht
Zwar ist die sogenannte Treuepflicht nicht ausdrücklich geregelt, aber dennoch ist diese ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz. Kommt es zu einem Verstoß der Treuepflicht – der Verpflichtung zur Interessenwahrung der Gesellschaft – dann kann das zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft führen. Das Verbot der Ausnutzung der Organstellung aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der GmbH ist ein Hauptanwendungsfall der Treuepflicht. Damit ist vor allem die persönliche oder die Bereicherung Dritter gemeint.
• Beispiele für Treuepflichtverstöße
o Untätigkeit
o Mangelhafte Ausführung von Geschäften
o Unterlassen von Geschäften
o Geschäfte auf eigene Rechnung im Gegenstand der GmbH
Neben den Pflichten des Geschäftsführers gibt es auch Haftungsrisiken
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich gegenüber Vertragspartnern des Unternehmens und anderen Dritten. Daher ist die Haftung nur auf einige wenige gesetzlich geregelte Sachverhalte beschränkt. Die praktische Bedeutung der Außenhaftung ist leider sehr groß und die Anzahl der Haftungsfälle und Prozesse bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sehr hoch.
Vernachlässigt der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflicht, dann haftet er dieser gegenüber und bei einem Fehlverhalten gegenüber Geschäftspartnern der GmbH kann der GF unter Umständen von dieser in Anspruch genommen werden. Hinzu kommt die Verantwortlichkeit nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht.
a) Grundsatz
Bei der Erfüllung seiner Pflichten hat der Geschäftsführer „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Hier gilt als Maßstab: Der GF hat wie eine Person in der verantwortlich leitenden Stellung eines Verwalters fremden Vermögens zu handeln.
b) Haftung des Geschäftsführers im Gründungsstadium der GmbH
Nicht erst bei einer bestehenden GmbH hat der Geschäftsführer Pflichten zu übernehmen, sondern auch bei der Gründung. So hat der im Rahmen der Anmeldung der GmbH gesetzlich vorgegebene Maßnahmen zu treffen. Werden von ihm falsche Angaben gemacht kann ihn die sogenannte Gründungshaftung gegenüber der GmbH treffen (gesamtschuldnerisch mit den Gesellschaftern). In diesem Zusammenhang muss er beispielsweise für nicht geleistete Einzahlungen erbringen oder andere entstandene Schäden ersetzen.
Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer auch in der Gründungsphase bis zur Eintragung in das Handelsregister für im Namen der GmbH in Gründung geschlossene Verträge persönlich (sog. Handelnden Haftung). Mit der Eintragung der GmbH erlischt diese Haftung und die GmbH ist verpflichtet. Problematisch wird es dann, wenn die GmbH nicht eingetragen wird, da bspw. die Auflagen des Registergerichts erfüllt werden oder die Gesellschafter aus irgendwelchen Gründen die Eintragung nicht weiter betreiben.
c) Die Haftung gegenüber der Gesellschaft
Sollte der Geschäftsführer „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ nicht (§ 43 Abs. 1 GmbHG), dann können ihm gegenüber Haftungsansprüche der Gesellschaft ausgelöst werden.
d) Haftung gegenüber Dritten
Nur das Gesellschaftsvermögen haftet entsprechend der gesetzlichen Haftungsgrundsätze der GmbH für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht.
Ein Beispiel ist die Haftung bei der Vertretung der GmbH
In Betracht kommt eine persönliche Haftung dann, wenn der Geschäftsführer bei einem Vertragsabschluss nicht deutlich macht, dass er als Vertreter der GmbH handelt und der Vertragspartner daher der Ansicht ist, dass er den Vertrag mit der Person des Geschäftsführers selbst abschließt. Auch dann, wenn er als Geschäftsführer der GmbH auftritt, aber er bei den Verhandlungen zum Ausdruck gebracht hat, dass er ggf. selbst für die Forderungen des Vertragspartners einstehen will, haftet der Geschäftsführer persönlich.
Die deliktische Haftung
Nach den allgemeinen Regeln des Deliktrechts haftet der Geschäftsführer weiterhin, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einem anderen durch vorwerfbare Handlungen einen Schaden zufügt.